7. Zweitwohnungssteuer
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs im engeren Sinne (den Schlüsselzuweisungen) werden ausschließlich Einwohner berücksichtigt, die ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde innehaben. Die, die einen zusätzlichen, zweiten oder weiteren Wohnsitz im Gebiet einer anderen Gemeinde innehaben, werden in diesem Zusammenhang in der anderen Gemeinde nicht berücksichtigt. Den entstehenden Aufwand für die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtungen kann die Gemeinde über eine Zweitwohnungssteuer decken.
Die Zweitwohnungssteuer ist eine verfassungsrechtlich anerkannte Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG mit örtlich beschränktem Wirkungskreis, die den bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Nach § 5 Abs. 2 KAG hat der Gesetzgeber seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte übertragen. Diese entscheiden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch machen.
Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung. Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Gesetzlich geregelt ist, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin/des Einwohners liegt. Diese Auslegung folgt den Regelungen § 22 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes. Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis im Satzungsrecht gelten keine einheitlichen Regelungen zur Höhe der Zweitwohnungssteuer, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungssteuersatzungen zu entnehmen. Eine Zweitwohnung ist allerdings nicht gegeben, wenn der Inhaber diese ausschließlich als Kapitalanlage nutzt.
Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist in aller Regel die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins, Leibrente.
Das BVerwG hat mit Urteilen vom 17. September 2008 (Az.: 9 – C 13/07, 14/07, 15/07, 16/07) in vier Revisionsverfahren zum sog. „Kinderzimmer“ entschieden, dass Bundesrecht es nicht verbiete, allerdings auch nicht verlange, Studierende, die mit Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind, von der Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung am Studienort auszunehmen. Damit kann in der Satzung bestimmt werden, dass man auch Studierende zur Zweitwohnungssteuer heranziehen möchte, die in der elterlichen Wohnung/dem elterlichen Haus lediglich ein Kinderzimmer haben.