9. Beherbergungssteuer, Bettensteuer bzw. Kulturförderabgabe

Die Bettensteuer ist eine sog. kleine kommunale örtliche Aufwandsteuer, die der „persönlichen Geldverwendung“ nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG folgt. Das OVG Rheinland Pfalz hat mit Urteil vom 17. Mai 2011 (Az.: 6 C 11337/10) die Statthaftigkeit der Bettenabgabe bestätigt und dieser die Qualifikation als örtliche Aufwandsteuer zuerkannt sowie eine Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer verneint.

Die gegebene Möglichkeit, nach § 12 KAG Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge zu erheben, beschränkt ausdrücklich nicht die Kompetenz einer Gemeinde zur Erhebung einer Beherbergungssteuer, Bettensteuer bzw. Kulturförderabgabe auf Grundlage des § 5 Abs. 2 S. 1 KAG. Entgegen früheren Diskussionen ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, beruflich veranlasste oder aus sonstigen Gründen unternommene Übernachtungen von einer solchen Aufwandsteuer auszunehmen. Ein Maßstab in Prozent des Übernachtungspreises oder mit einem bestimmtem Eurobetrag je Übernachtung nach satzungsrechtlich geregelten Kategorien entspricht dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 22. März 2022 (Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16;) festgestellt, dass die Übernachtungssteuern in Bremen, Hamburg und Freiburg verfassungsgemäß sind. Ferner wurde auch hier der Charakter der Aufwandsteuer ebenso bestätigt wie die Nichtgleichartigkeit mit der Umsatzsteuer.

Autor: Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel