3. Klärschlammverwertung
Aus der kommunalen Abwasserbeseitigung fielen 2022 landesweit knapp 80.000 t Klärschlamm pro Jahr an (Trockensubstanz). Davon wurde nur noch knapp die Hälfte durch Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verwertet, der übrige Anteil regelmäßig thermisch, d. h. im Wege der Verbrennung.
Klärschlämme sind wegen ihres relativ hohen Gehalts an Phosphor sowie wegen der humusbildenden organischen Substanz als Sekundärrohstoffdünger geeignet und - soweit sie die Vorgaben und Schadstoffgrenzwerte der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sowie der Düngemittelverordnung (DüMV) einhalten[1] – dafür auch zugelassen.
Mit der Neufassung der Klärschlammverordnung sowie einer Verschärfung des landwirtschaftlichen Düngerechts ging die Verwertung in der Landwirtschaft deutlich zurück (2014 waren es noch etwa zwei Drittel). Die bodenbezogene Verwertung für Klärschlämme aus großen Kläranlagen (über 50.000 EW) ist ohnehin nur noch bis 2029 bzw. 2032 zulässig.
Daher werden künftig zusätzliche Anlagen für die thermische Verwertung erforderlich. Damit bei diesen Verfahren der im Klärschlamm enthaltene wertvolle Rohstoff Phosphor (Gehalt meist um die 5 %) nicht verloren geht, verpflichtet die neue Klärschlammverordnung die Betreiber solcher Anlagen ab 2029 dazu, den Phosphor aus der Asche zurückzugewinnen. Die hierzu notwendigen Verfahren befinden sich noch in Entwicklung.
Um die Entsorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit der Klärschlammverwertung in Rheinland-Pfalz auch künftig sicherzustellen, haben sich die meisten kommunalen Abwasserbetriebe 2018 dazu entschieden, regional bzw. landesweit bei der Klärschlammverwertung zu kooperieren. Dazu wurde als landesweites Angebot für alle Aufgabenträger die Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR (KKR) gegründet, der aktuell knapp 80 Aufgabenträger angehören. Diese hat sich über ihre Betriebsgesellschaft VKK GmbH ausreichende Kontingente in rein kommunalen Klärschlammverbrennungsanlage der TVM GmbH in Mainz gesichert. Daneben gibt es regionale Verwertungsorganisationen in der Region Trier (KRT AöR), im Hunsrück (KRH AöR) sowie im nördlichen Westerwald (KKV AK GmbH). Alle Verbünde kooperieren wechselseitig über entsprechende Kooperationsvereinbarungen, um über Redundanzen die Entsorgungssicherheit weiter zu erhöhen und die Kostenbelastung für die Entgeltzahler stabil zu halten.
[1] Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung – DüMV) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), in der jeweils geltenden Fassung.