Naturschutz und Landschaftspflege

Der weltweite Verlust von Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume (Biodiversität) ist auch in Rheinland-Pfalz sichtbar; auch bei uns werden die Roten Listen der bedrohten Arten immer länger und selbst „Allerweltsarten“ immer seltener. Die Ursachen sind vielfältig und reichen vom Strukturwandel in der Landbewirtschaftung über die Versiegelung von Flächen bis hin zum Klimawandel. Im Rahmen des Staatsziels nach Art. 20a GG sowie des Naturschutzrechts kommen auch den Kommunen besondere Aufgaben beim Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu. Dazu nutzen sie ihre Gestaltungsspielräume etwa hinsichtlich der Steuerung der Flächennutzung, der Gestaltung von Grünflächen oder der naturnahen Entwicklung von Gewässern.

Gegenstand des Naturschutzrechts ist der Schutz, die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft. Mit dem Schutzgebietsnetz Natura 2000 (sog. FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) verfügt der Naturschutz über eine gewichtige europäische Komponente.[1] Die zugehörigen europäischen Richtlinien sind vollständig in das deutsche Naturschutzrecht integriert. Für den Vollzug maßgeblich sind daher das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)[2] und das rheinland-pfälzische Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) mit den jeweils zugehörigen Rechtsverordnungen.[3] Dabei finden sich die wesentlichen materiellen Regelungen im Bundesrecht. Das Landesrecht enthält dazu einige Ergänzungen bzw. Abweichungen sowie die notwendigen Zuständigkeitsregelungen, die auch die kommunale Ebene betreffen.

Inhaltsübersicht


[1]   Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – sog. Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie. Richtlinie 79/409 EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – sog. Vogelschutzrichtlinie.

[2]   Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung.

[3]   Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 387), in der jeweils geltenden Fassung

Autor: Dr. Barbara Manthe-Romberg, Dr. Thomas Rätz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel