2. Landschaftsplanung
Die Landschaftsplanung ist eine Naturschutzfachplanung, die die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes darstellt. Dazu werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum konkretisiert, der heutige und zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft dargestellt und bewertet, die Nutzungskonflikte herausgearbeitet sowie die Erfordernisse und Maßnahmen entwickelt, dargestellt und begründet. Die Maßnahmen zielen regelmäßig auf die Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, den Arten- und Biotopschutz, die Ausgestaltung des Biotopverbunds, den Schutz der Natura 2000-Gebiete, die Verbesserung der Qualität von Böden, Gewässern, Luft und Klima, die Erholungsvorsorge sowie auf den Erhalt des Landschaftsbilds.
Anders als in anderen Bundesländern (z. B. NRW) ist die Landschaftsplanung in Rheinland-Pfalz ein naturschutzfachlicher Planungsbeitrag, der jeweils in die entsprechenden raumbezogenen Planungen integriert und als deren rechtlich unselbständiger Bestandteil aufgenommen wird. Die dargestellten Maßnahmen und Erfordernisse gehen somit als öffentlicher Belang in die raumordnerische bzw. bauplanungsrechtliche Gesamtabwägung ein. Die Landschaftsplanung wird anlassbezogen im Zuge der Fortschreibung der Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung erstellt.
Die Landschaftsplanung ist dreistufig aufgebaut:
- Landesebene: Landschaftsprogramm im Rahmen des Landesentwicklungsprogramms LEP;
- Regionale Ebene: Landschaftsrahmenpläne im Rahmen der Regionalen Raumordnungspläne;
- Örtliche Ebene: Landschaftsplanung in Rahmen der Flächennutzungsplanung.
Die Landschaftsplanung auf der örtlichen Ebene wird von den Trägern der Flächennutzungsplanung erstellt (§ 5 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG). Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GemO. Hinzu kommen die Grünordnungspläne als naturschutzfachlicher Planungsbeitrag zum Bebauungsplan. Beide Planungsbeiträge werden auf Grundlage der jeweils übergeordneten Landschaftsplanungen, unter Beachtung der Ziele der Raumplanung sowie unter Beteiligung der unteren Naturschutzbehörden erstellt (§ 11 Abs. 1 BNatSchG; § 5 LNatSchG). Die Landschaftsplanung auf örtlicher Ebene gibt den Kommunen somit Gestaltungsmöglichkeiten, im Rahmen der Daseinsvorsorge eigene Naturschutzmaßnahmen zu ergreifen bzw. Einfluss auf die Entscheidungen anderer Planungsträger zu nehmen.