VI. Handlungs- und Fördermöglichkeiten für Kommunen
Mit der Aktion Grün hat das Land ein Förderprogramm aufgelegt, das die Kommunen bei der Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen unterstützt. Grundlage ist die Biodiversitätsstrategie des Landes. Kreise, Städte und Gemeinden, die sich im Natur- und Artenschutz besonders und nachhaltig engagieren, können als „Aktion Grün“-Kommune ausgezeichnet werden[1]. Zu den Maßnahmen dieser Kommunen zählen beispielsweise die Anlage von Blühflächen und Staudenbeeten, die Förderung der Umweltbildung durch Infotafeln, der Erhalt von Streuobstwiesen und anderen bedeutenden Lebensräumen oder die Erstellung einer lokalen Biodiversitätsstrategie.
Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift „Förderung von Maßnahmen des Stadt- und Dorfgrüns“ (VV Stadt- und Dorfgrün) werden beispielsweise Fortbildungen des kommunalen Personals für eine naturnahe Pflege von Grünflächen, die Anpassung von Straßenbegleitgrün oder Pflanzmaßnahmen zur Beschattung und Begrünung öffentlicher Plätze gefördert.
Schließlich hat der Bund das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz aufgelegt, das Maßnahmen des Klimaschutzes mit der Förderung von Biodiversität zusammenbringen soll. Ziel ist es, Ökosysteme zu schützen, zu stärken und wiederherzustellen, damit sie ihre natürliche Funktion für den Klimaschutz und den Naturhaushalt erfüllen können.
Für den Gemeindewald können Mittel nach der „Richtlinie zur Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald“ gewährt werden[2]. Zweck der Förderung ist die Erhaltung und Förderung der lebensraumtypischen biologische Vielfalt in unseren Wäldern: sie ist vorrangig auf seltene oder bedrohte Tierarten wie beispielsweise Haselhuhn, Ziegenmelker, Grauspecht oder Bechsteinfledermaus ausgerichtet. Förderfähig sind Maßnahmen, die im Rahmen von Natura 2000-Bewirtschaftungsplanentwürfen und endgültig abgestimmten Natura 2000-Bewirtschaftungsplänen sowie vergleichbaren Planungen vorgeschlagen werden und von den Waldbesitzenden freiwillig oberhalb der rechtlich verpflichtenden Vorgaben durchgeführt werden. Förderfähig sind sowohl der vollständige Nutzungsverzicht als auch Lichtstellungsmaßnahmen mit anschließender Ruhephase zur Förderung lichtbedürftiger Arten im Wald für einen Verpflichtungszeitraum von zehn Jahren. Die Maßnahmen müssen in den mittelfristigen Betriebsplan (Forsteinrichtungswerk) integriert und im Rahmen der Umweltvorsorgeplanung als Eventualplanung dargestellt sein. Die Förderung wird kapitalisiert für zehn Jahre gewährt.[3]
Kommunen sind auch antragsberechtigt für Fördermittel der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz. Voraussetzung ist, dass die beantragten Projekte und Maßnahmen „über die besondere Verpflichtung der Gebietskörperschaften zum Naturschutz nach den Vorgaben des LNatschG eindeutig hinausgehen“.[4]
[2] Richtlinie zur Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald – VV des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten 31.Januar 2019 (MinBl. S. 145).
[3] weitergehend siehe https://lfu.rlp.de/natur/artenschutz/artenschutzprojekte-konzepte-und-hilfsprogramme/ artenschutz-im-wald/naturschutzmassnahmen-im-wald
[4] weitergehend siehe https://snu.rlp.de/de/foerderungen/stiftungsfoerderung/was-wir-foerdern-wie-wir-foerdern/