II. Angebotsstruktur
Gemäß § 9 SGB XI sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Landesgesetz zur Sicherung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 299), ergänzt durch die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASGDVO) vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 603), entwickelt die Rahmenbedingungen und Pflegestrukturen in Rheinland-Pfalz mit der Zielsetzung, die notwendigen Hilfen unter Wahrung von Selbstbestimmung und unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse zu gewährleisten und erfüllt damit den Auftrag des § 9 SGB XI für Rheinland-Pfalz.
Ziel des Landesgesetzes ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und wirtschaft-lichen Angebotsstruktur und deren bedarfsgerechte Weiterentwicklung in den Bereichen der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflege und der komplementären Hilfen im Vor- und Umfeld der Pflege (pflegerischen Angebotsstruktur), um die Pflege und die damit zusammenhängende soziale Betreuung nachhaltig für Menschen zu gewährleisten, die aufgrund ihres Alters oder wegen Krankheit, Behinderung oder aus anderen Gründen hierauf angewiesen sind (§ 1 Abs. 1 LPflegeASG).
Im Rahmen der Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen:
- Die Angebotsstruktur soll sich an den Bedürfnissen der auf die Hilfen angewiesenen Menschen und ihrer Angehörigen orientieren und das Selbstbestimmungsrecht der auf die Hilfen angewiesenen Menschen wahren.
- Die Leistungen sollen ortsnah, aufeinander abgestimmt, kooperativ und unter Berücksichtigung der Trägervielfalt angeboten werden.
- Der Zugang zu den Angeboten soll durch eine flächendeckende Beratungsstruktur in den Pflegestützpunkten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt werden.
- Die Angebotsstruktur ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie neuer Wohn- und Pflegeformen weiterzuentwickeln.
- Der Vorrang von Prävention und Rehabilitation ist zu berücksichtigen; auf eine Inanspruchnahme entsprechender Leistungen ist hinzuwirken.
- Dem Vorrang der ambulanten vor den stationären Leistungen soll durch die Weiterentwicklung entsprechender ambulanter Angebote wie Sozialstationen und weiterer ambulanter Pflegedienste und die Entwicklung sonstiger Angebote, die die auf Pflege und die damit zusammenhängende soziale Betreuung angewiesenen Menschen zu einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung außerhalb von stationären Einrichtungen befähigen, Rechnung getragen werden.
- Unterschiedlichen Bedürfnissen von pflegebedürftigen Menschen aufgrund ihrer ethnischen oder kulturellen Herkunft, ihres Alters, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität soll im Rahmen der Leistungserbringung angemessen Rechnung getragen werden.
- Pflegende Angehörige, soziale Netzwerke einschließlich der Nachbarschaften und in der Pflege bürgerschaftlich engagierte Menschen sind als wesentlicher Bestandteil der Angebotsstruktur zu unterstützen.