III. Pflegestrukturplanung
Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende und die Ergebnisse der Pflegstrukturplanung sowie die Trägervielfalt berücksichtigende pflegerische Angebotsstruktur sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Sie haben hierbei eng mit den Trägern der Dienste und Einrichtungen, den Pflegekassen und den sonstigen Kostenträgern zusammenzuarbeiten. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollen kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände eigene Dienste oder Einrichtungen nur errichten und unterhalten, soweit diese nicht von freigemeinnützigen oder privaten Trägern errichtet und unterhalten werden (§ 2 LPflegeASG).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze stellen die Landkreise und die kreisfreien Städte für die pflegerische Angebotsstruktur in ihrem Gebiet Pflegestrukturpläne auf und schreiben diese regelmäßig fort. Sie haben dabei
- den vorhandenen Bestand an Diensten und Einrichtungen zu ermitteln,
- zu prüfen, ob ein qualitativ und quantitativ ausreichendes sowie wirtschaftliches Versorgungsangebot in den einzelnen Leistungsbereichen unter Berücksichtigung der Trägervielfalt zur Verfügung steht und
- über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur zu entscheiden.
Die Pflegestrukturplanung hat sich auch auf die komplementären Hilfen im Vor- und Umfeld der Pflege, die Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements und die Entwicklungen neuer Formen pflegerischer Angebote zu erstrecken.
Das Land unterstützt die Landkreise und die kreisfreien Städte bei der Pflegestrukturplanung; es kann unter Beteiligung des Landespflegausschusses insbesondere Empfehlungen für das Verfahren der Pflegestrukturplanung und zur Weiterentwicklung der Angebotsstruktur geben. Mit Unterstützung des zuständigen Ministeriums wirkt so die Servicestelle für kommunale Pflegestrukturplanung und Sozialraumentwicklung bei der Landeszentrale für Gesundheitsförderung (LZG) an der Sicherstellung und Weiterentwicklung einer kommunalen Infrastruktur für pflege- und unterstützungsbedürftige Menschen u. a. durch
- Unterstützung beim Aufbau geeigneter Strukturen in den Kommunen
- Begleitung und Unterstützung der Kommunen bei der Weiterentwicklung bereits bestehender Strukturen
- Koordination der Angebote des Landes mit den Bedarfen und Nachfragen der Kommunen
- Informationen zu Fördermöglichkeiten des Landes, des Bundes und auf der europäischen Ebene
- Unterstützung bei der Koordination von Planungen im Bereich der Pflege
mit.
Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt bildet zur Unterstützung bei der Umsetzung der Aufgaben nach dem SGB XI und dem LPflegeASG eine Regionale Pflegekonferenz. Aufgabe der Regionalen Pflegekonferenzen ist insbesondere die Mitwirkung bei der Planung, Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur, der Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements und der Bildung kooperativer Netzwerke auf örtlicher Ebene. Den Regionalen Pflegekonferenzen sollen insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Dienste und Einrichtungen, der in den Pflegestützpunkten tätigen Fachkräfte der Beratungs- und Koordinierungsstellen, der Pflege- und Krankenkassen und sonstiger sozialer Leistungsträger, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, der im Bereich der Pflege bestehenden Verbände und sonstigen Organisationen sowie von Selbsthilfegruppen pflegebedürftiger Menschen oder ihrer Angehörigen angehören.
Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte fördern nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel jeweils in gleicher Höhe komplementäre Angebote im Vor- und Umfeld der Pflege; die Förderung soll zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus und der Weiterentwicklung der Angebote unter besonderer Berücksichtigung des bürgerschaftlichen Engagements gewährt werden. Auch Modellprojekte und sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur können gefördert werden.
Näheres, unter anderem zur Förderung komplementärer Angebote im Vor- und Umfeld der Pflege (§ 6 Abs. 1 LPflegeASGDVO), bestimmt die LPflegeASGDVO.
Von besonderer Bedeutung ist die enge Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen mit den Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen und den Pflegestützpunkten mit dem Ziel, den unmittelbaren Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zu einer erforderlichen Pflege sicherzustellen.