1.2 Fachaufsicht

Der Fachaufsicht unterliegen die Gemeinden, wenn sie Auftragsangelegenheiten wahrnehmen. Dies sind gemäß § 2 Abs. 2 GemO staatliche Aufgaben, die den Gemeinden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes (Rechtsverordnung) zur Erfüllung nach Weisung übertragen wurden. In einer Vielzahl von Fällen hat der Staat hiervon Gebrauch gemacht und insbesondere wegen der größeren Orts- und Bürgernähe den Vollzug staatlicher Aufgaben den Gemeinden übertragen (z.B. Personenstandswesen, Meldewesen, Ordnungsverwaltung, Straßenverkehrswesen usw.). Soweit die Gemeinden Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, werden sie funktionell wie eine staatliche Stelle tätig. Sie sind insoweit in den hierarchischen Aufbau der (unmittelbaren) Landesverwaltung eingebunden. Diese hierarchische Verwaltungsgliederung ist durch Aufsichtsbefugnisse der übergeordneten gegenüber den nachgeordneten Behörden geprägt. Fachaufsicht ist die Befugnis der sachlich übergeordneten Behörde, in einem bestimmten Aufgabenbereich (Fach) die Aufgabenerfüllung durch eine nachgeordnete Behörde zu lenken und zu überwachen. Die Fachaufsicht über die Gemeinden ist daher nicht grundsätzlich verschieden von der Fachaufsicht, die übergeordnete staatliche Behörden über nachgeordnete staatliche Behörden führen. Die Wahrnehmung der Auftragsangelegenheiten obliegt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GemO dem Bürgermeister. Nachgeordnete Behörde im Sinne der Behördenhierarchie ist daher die vom Bürgermeister geleitete Gemeindeverwaltung.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel