2.2 Fachaufsicht
Den Fachaufsichtsbehörden sind weitgehende Kontrollbefugnisse eröffnet. Fachaufsichtliche Weisungen erstrecken sich auch auf die Ausübung von Ermessen und können vorrangig auch von Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt sein. Letztlich besteht daher für die übergeordnete Behörde keine inhaltliche Begrenzung, bei der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten im Rahmen der Fachaufsicht auf die insoweit nachgeordnete Gemeindeverwaltung einzuwirken.