2.3 Sonderaufsicht
Das Kontrollrecht der Sonderaufsichtsbehörden reicht in eingeschränktem Maße über eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus. Soweit dies in den besonderen gesetzlichen Vorschriften zugelassen wird, können auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in die Entscheidungen der Sonderaufsichtsbehörden einfließen. Geschieht dies mit dem Ziel, die besonderen staatlichen Interessen an der Erfüllung dieser Selbstverwaltungsaufgaben zu gewährleisten und der verfassungsrechtlich gewährleistete Kernbestand der kommunalen Selbstverwaltung ist nicht berührt, bestehen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Näheres über den Umfang und die Grenzen der Sonderaufsicht ergibt sich aus den Spezialgesetzen.