V. Aufgaben der Kommunen
Wesentliches Element der von den Kommunen zu übernehmenden Aufgaben ist die Schulträgerschaft (§ 76 SchulG). Demnach sind die kreisangehörigen Gemeinden (Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige Stadt) Träger von Grundschulen und können die Trägerschaft für Realschulen plus und Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Ortsgemeinden ausnahmsweise die Trägerschaft für eine Grundschule übernehmen. Kreisfreie Städte sind Schulträger für Grundschulen, Realschulen plus (ggf. mit verbundener Fachoberschule), Gymnasien, Kooperative sowie Integrierte Gesamtschulen, Berufsbildende Schulen, Schulen mit Förderschwerpunkten sowie von besonderen Versuchsschulen; die Trägerschaft der Kreise entspricht dem Umfang der kreisfreien Städte mit Ausnahme der Grundschulen. Bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen können eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt oder der Landkreis Schulträger sein. Der Bezirksverband Pfalz ist nicht mehr als Schulträger vorgesehen, bleibt aber nach § 103 SchuIG Träger seiner dort genannten Schulen. § 95 SchulG enthält eine Sonderregelung für die Trägerschaften für Versuchsschulen, für die die Landkreise und kreisfreien Städte grundsätzlich originäre Schulträger sind: ausnahmsweise können auch Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder große kreisangehörige Städte Träger von Versuchsschulen sein. Alle Gebietskörperschaften, die bis zum 31. Juli 2009 Träger einer Hauptschule oder Realschule sein konnten, können nach der Schulstrukturreform Träger einer Realschule plus sein. Für die mit einer Fachoberschule verbundene Realschule plus sind ausschließlich die Landkreise oder kreisfreien Städte Schulträger. Träger von Schulzentren können entweder kreisfreie Städte oder Landkreise sowie Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder große kreisangehörige Städte sein.
Die Aufgaben der Schulträger umfassen im Wesentlichen neben der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen (wobei die Letztentscheidungskompetenz bei der Schulbehörde liegt), die Bereitstellung, laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude, die Beschaffung der Lehr- und Unterrichtsmittel, die Sicherstellung der laufenden Verwaltung der Schule einschließlich der Einstellung und Bezahlung des Verwaltungspersonals und des Hausmeisters sowie die Gewährleistung eines Mittagessens an Ganztagsschulen (§ 75 Abs. 2 SchulG).
Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt es neben ihren Aufgaben als Schulträgern aus § 69 SchulG als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Schulen zu sorgen (Schulsitzprinzip). Die Übernahme der Kosten ist an bestimmte Voraussetzungen (Kilometergrenze oder besonders gefährlicher Schulweg) geknüpft. Seit dem 1. August 2012 wird nur noch für Schülerinnen und Schüler, die ein Gymnasium oder eine Integrierte Gesamtschule besuchen, ab der Sekundarstufe II ein Eigenanteil gefordert, wenn das Einkommen der Eltern und der Schülerinnen bzw. Schüler eine vom Ministerium für Bildung durch Rechtsverordnung festgelegte Einkommensgrenze übersteigt. Der Eigenanteil beim Besuch der Sekundarstufe I ist zum selben Zeitpunkt entfallen. Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten, nachdem diese Aufgabe im Jahr 1980 gesetzlich vom Land auf die Kommunen übertragen wurde, zum Ausgleich der Beförderungskosten Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz, die in den letzten Jahren jedoch das Defizit aufgrund der weiter steigenden Beförderungskosten nicht ausgleichen konnten. Zwar sieht das Landesgesetz zur Reform des kommunalen Finanzausgleiches vom 8. Oktober 2013 eine Fortentwicklung des Verteilungsschlüssels für die Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten als ausgabenbezogener Schlüssel vor, jedoch ist der Landesanteil von ursprünglich rd. 94 % auf rd. 67 % (Stand 2021) gesunken.
Zum 1. August 1993 wurde den kommunalen Schulträgern auch die Gewährung der Lernmittelfreiheit als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung übertragen. Bis zum Schuljahr 2009/2010 erhielten die Schülerinnen und Schüler vom kommunalen Schulträger für jedes Schuljahr Lernmittelgutscheine, wenn eine vom Ministerium für Bildung durch Rechtsverordnung festgelegte Einkommensgrenze unterschritten wurde. Seit dem Schuljahr 2010/2011 können die Eltern im Rahmen eines Leihsystems die Schulbücher entgeltlich oder unentgeltlich (sofern die v. g. Einkommensgrenze nicht überschritten wird) ausleihen. Als Ausgleich des den Schulträgern entstehenden Aufwandes erstattet das Land einen Pauschalbetrag, der die tatsächlichen Aufwendungen der Kommunen allerdings nicht deckt. Aufgrund der mit dem Land vereinbarten Evaluation ab dem Schuljahr 2012/2013 wurde der Mehrbelastungsausgleich stufenweise auf 14,46 Euro für Grundschulen und auf 20,65 Euro bei den allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen festgesetzt; für das Schuljahr 2024/2025 ist eine Erhöhung um 5,5 % beschlossen. Wegen des perspektivischen Einsatzes digitaler Medien im Unterricht ist mit einer Anpassung unter Berücksichtigung der technischen Mittel zu rechnen.
§ 82 SchulG enthält für die Schulsitzgemeinde die Verpflichtung, die für schulische Zwecke erforderlichen Grundstücke dem Schulträger unentgeltlich zu Eigentum zu übertragen und die hiermit zusammenhängenden Kosten sowie die Kosten der Erschließung zu übernehmen (ausgenommen sind die Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche sowie motorische Entwicklung, wenn eine Ortsgemeinde Schulsitzgemeinde ist). Die Bereitstellungspflicht leitet sich aus dem Standortvorteil der Schulsitzgemeinden gegenüber den anderen Gemeinden ab, die an dem Bau und den laufenden Kosten beteiligt sind, und zwar in schulischer, in kultureller und in wirtschaftlicher Hinsicht, sofern der Einzugsbereich über ein Gemeindegebiet hinausgeht. Beim Bau von Schulen gewährt das Land den Gemeinden, Städten und Landkreisen unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft nach Maßgabe seiner Haushaltsmittel Zuschüsse zu den Aufwendungen für genehmigte Schulbauten und deren Ersteinrichtung. Landkreise haben sich an den anerkannten Baukosten einer Schule, deren Schulträger eine kreisangehörige Gemeinde, eine Verbandsgemeinde oder ein zugehöriger Schulverband ist, mit mindestens 10 % der anerkannten Baukosten finanziell zu beteiligen. Die Zuschusspflicht des Landkreises wird mit der Ausgleichsfunktion gerechtfertigt, die dem Landkreis gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden obliegt. Die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Schulbaurichtlinien (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 5. Dezember 2023 zum Bau von Schulen und Förderung des Schulbaus, Amtsbl. 2023, S. 520, „Schulbaurichtlinie“) ermöglicht den Schulen und Schulträgern auch im Kontext der Entwicklung der „Schule der Zukunft“ räumlich neue Lehr- und Lernkonzepte. Dadurch kann eine zeitgemäße und inklusive Bildung auch baulich in Schulgebäuden zum Ausdruck gebracht werden. Durch die Berücksichtigung der pädagogischen Bedürfnisse können die Flächen- und Raumbedarfe der einzelnen Schulbauprojekte im Rahmen der schulbehördlichen Genehmigung flexibler geplant und umgesetzt werden. Neben der Sicherstellung der bisherigen Standards werden dabei auch Anreize zur Umsetzung von Klimaschutz und Nachhaltigkeitszielen geschaffen. Die kommunalen Spitzenverbände sind in einer Arbeitsgruppe mit Vertretungen des Landes sowie der Architektenkammer vertreten. Ziel ist die Unterstützung aller für den Schulbau Verantwortlichen. Hierzu gehören Informationsveranstaltungen und die Veröffentlichung von FAQ und guten Beispielen auf einer zentralen Plattform. Mit dem Kompendium „Zukunftsfähige Schulbauten in Rheinland-Pfalz“ gibt das Land den Schulen und Schulträgern zudem Orientierungshilfen an die Hand, wie Schulbau in der Praxis aussehen kann und wie sich die Planung vor Ort gestalten lässt.
Vor große Herausforderungen sehen sich die Schulträger in Umsetzung des am 12. Oktober 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG). Ab dem Schuljahresbeginn 2026/2027 beginnt ein stufenweiser Anspruch auf Ganzbetreuung von Schülerinnen und Schülern im Grundschulalter, der zwar vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen ist, aber nur in enger Abstimmung mit den Schulen und den Schulträgern umsetzbar ist.