a) Sporteinrichtungen im Sinne des Sportförderungsgesetzes

§ 4 Abs.1 Sportförderungsgesetz definiert diese Sporteinrichtungen. Hierzu können u. a. Turn- und Sporthallen, Sportplätze, Schwimmbäder, Sondersportanlagen für Spezialsportarten, öffentliche Spielplätze, Freizeitzentren, aber auch andere ausdrücklich gekennzeichnete Sporteinrichtungen gehören. Erfasst von der kostenfreien Nutzung werden Sportanlagen der Schulen dann, wenn schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar ist. Hierüber entscheidet der Schulträger. Die Zustimmung des Schulleiters zur Wirksamkeit einer Nutzung ist nicht erforderlich. Der Schulleiter kann hiergegen keinen „Widerspruch“ einlegen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. September 2002 - 6 A 11767/01.OVG). Dies hat sich nicht dadurch geändert, dass viele Schulen nach Einführung der Realschule plus in die Trägerschaft des Kreises übergegangen sind. Für die Vereine vor Ort ist jetzt allenfalls der direkte Zugang zum Schulträger erschwert, der die Nutzung regelt.

Autor: Dr. Gerd Thielmann Drucken nächstes Kapitel