b) Trägerschaft der öffentlichen Hand

Eine Trägerschaft der öffentlichen Hand liegt nur dann vor, wenn diese die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung der Anlage vornimmt. Freiwillige Unterhaltsleistungen, beispielsweise der Vereine oder bestimmter Gruppen, sind für die Rechtsfrage der Trägerschaft ohne Belang. Ist eine Anlage jedoch von der Kommune an einen Sportverein verpachtet und übernimmt dieser die o. g. Aufgaben des Trägers, ist die Sporteinrichtung dem betreffenden Sportverein zuzuordnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juni 1985 - 7 A 112/84 -, NVwZ 1985,767 ff.).

Auch wenn die Sporteinrichtung von der Gemeinde in Privatrechtsform (z.B. als GmbH) betrieben wird, so muss dies dem Nutzungsanspruch nicht entgegenstehen. Hierzu hat der BGH festgehalten: „Errichtet, verwaltet und unterhält die Gemeinde ein Hallenbad durch von ihr beherrschte privatrechtliche Unternehmen (hier: GmbH), liegt eine „öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage“ iSd SportFG Rh-Pf § 15 Abs 2 S 1 (…) vor. Die Benutzung eines solchen Hallenbades durch die Schulen ist gemäß SportFG Rh-Pf § 15 Abs 2 S 4 stets kostenfrei. Dieser gesetzlich zugunsten der Schulträger angeordneten Kostenbefreiung kann sich die Gemeinde nicht dadurch entziehen, daß sie das Hallenbad nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Personen des Privatrechts betreibt.“ (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 – III ZR 252/99 –, juris). Die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 SportFG kann also durch die Gründung von Eigengesellschaften der öffentlichen Träger nicht umgangen werden. Durch „die Flucht in das Privatrecht“ ist eine Umgehung des Sportförderungsgesetzes nicht möglich (OLG Koblenz, Urteil vom 14. Juli 1999 – 7 U 1717/98 –, Rn. 23, juris).

Autor: Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel