5. Berechtigte des Sportförderungsgesetzes

Zu den Nutzungsberechtigten der Sporteinrichtungen zählen neben den Schulen und Hochschulen alle Sportorganisationen. Dies sind in allererster Linie die Mitgliedsvereine der im Landessportbund Rheinland-Pfalz zusammengeschlossenen Verbände. Die Zusammenarbeit der Kommunen mit dem Landessportbund ist in der Kooperationsvereinbarung „Starker Sport - Starke Kommunen in Rheinland-Pfalz“ vom 27. Oktober 2011 festgeschrieben. Darüber hinaus muss man aber auch alle anderen Sportorganisationen (in erster Linie Vereine im Sinne des BGB) dazu zählen. Aus der Satzung der Vereine sollte jedoch hervorgehen, dass ihr Zweck vorwiegend auf sportliche Betätigung ausgerichtet ist.

In räumlicher Hinsicht beschränkt sich der Kreis der Berechtigten auf kostenfreie Nutzung auf Schulen, Sportorganisationen und Hochschulen, die ihren Sitz im Gebiet des öffentlichen Trägers der Sportstätten haben oder die ihren Sitz innerhalb des bei Planung und Förderung zugrunde gelegten Einzugsbereiches haben. Näheres hierzu regelt das Rundschreiben des MfSGuSp. Vom 28. Januar 1977 (MinBl. Sp. 111). Gerade auch der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG über den reinen Zulassungsanspruch hinaus enthaltene Anspruch auf kostenfreie Überlassung einer öffentlichen Sportanlage beschränkt sich also grundsätzlich auf solche Sportorganisationen, die zum gemäß § 4 Abs. 3 SportFG festzustellenden Einzugsbereich der Anlage gehören (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. März 1986, 7 A 55/85.OVG).

Autor: Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel