6. Benutzungsgebühren für sonstige Veranstaltungen

Die Kostenfreiheit des § 15 Abs. 2 Sportförderungsgesetz besteht nur für den „Übungs- und Wettkampfbetrieb“. Andere Veranstaltungen, die nur indirekt dem Sportbetrieb dienen, etwa gesellige Veranstaltungen, deren Erlös aber sportlichen Zwecken dienen soll, werden hiervon nicht erfasst. Auch für gewerbliche oder sonstige Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, ist die Benutzung von Sportanlagen und Einrichtungen nicht unbedingt kostenfrei. Es ist deshalb anzuraten, dass für die Nutzung von Einrichtungen, in denen des Öfteren gebührenpflichtige Veranstaltungen stattfinden, eine Benutzungsgebührensatzung durch die Gemeinde beschlossen wird, denn der Gemeinde obliegt die Pflicht zur differenzierenden satzungsgemäßen Gestaltung der Benutzungsgebühr. Dabei sind ggf. auch die einer Benutzungsgebührenpflicht nicht unterliegenden Ausnahmetatbestände mit festzulegen. Anderenfalls ist die Satzung nach der Rechtsprechung des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts als rechtswidrig zu betrachten (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 1993 – 6 A 10374/92 –, Rn. 43, juris).

Autor: Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel