4. Städtebauförderung
Die Richtlinie zur Förderung der Städtebaulichen Entwicklung Erneuerung und Entwicklung (RL-StEE) vom 5. Januar 2022 definiert die Ziele an Hand folgender Kriterien: Städte und Gemeinden sind zukunftsfähig, nachhaltig und resilient auszurichten. Es gilt, Städte und Gemeinden als attraktive Orte für das Wohnen sowie für Wirtschaft, Gewerbe und Handel, als Zentren der sozialen Begegnung und Integration, als lebenswerte Orte mit hoher Aufenthaltsqualität, mit vielfältigem Stadtgrün, Freizeit- und Erholungsangeboten zu profilieren. Die Städtebauliche Erneuerung und Entwicklung setzt auf ein hohes Maß an urbaner Sicherheit – in den zentralen Lagen, entlang von Wegebeziehungen, in öffentlichen Grünflächen aber auch im direkten Wohnumfeld.Die Förderung hat insbesondere zum Ziel, die gewachsene bauliche Struktur der Städte und Gemeinden vorrangig mit zentralörtlichen Funktionen zu erhalten und fortzuentwickeln. Sie dient gleichermaßen der Entwicklung der städtisch wie auch der ländlich geprägten Räume. Die Städtebauförderung stärkt die Innenentwicklung und unterstützt die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftsstrukturellen und demographischen Wandels sowie bei der Wiedernutzung von Brachflächen und Baulücken. Sie trägt so auch zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme bei.
Die städtebauliche Erneuerung und Entwicklung unterstützt darüber hinaus die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Die Modernisierung der Baustrukturen folgt den Zielen des Klimaschutzes. Darüber hinaus sind die städtebaulichen Strukturen an die Folgen des Klimawandels anzupassen. Konkret bedarf es einer städtebaulichen Vorsorge im Umgang mit Hitze, Starkregen und Trockenheit. Ein wichtiger Baustein sind hier ortsangepasste und resiliente Grünstrukturen. Diese leisten auch einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und zur Stärkung der Biodiversität im Siedlungsbereich.
Zudem spielt die Digitalisierung eine Schlüsselrolle bei der Zukunftsfähigkeit von Städten und Gemeinden.
Grundlage für die Zuwendungen im Rahmen der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel sind das Baugesetzbuch, §§ 2 Abs. 1 und 25 LFAG, die Richtlinie zur Förderung der Städtebaulichen Entwicklung Erneuerung und Entwicklung (RL-StEE) und die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung. Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften sowie kommunale Zweckverbände oder Planungsverbände nach § 205 Abs. 4 des Baugesetzbuches. Auch hier gilt grundsätzlich das Verbot der Doppelförderung mit den Ausnahmen der Zuwendungen für Baumaßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.