3.3 Interkommunale Zusammenarbeit
Die Regelung des § 2b Abs. 3 UStG beschreibt Fälle der Zusammenarbeit von jPdöR zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, bei denen grundsätzlich keine größeren Wettbewerbsverzerrungen entstehen sollen. Danach sollen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere dann auszuschließen sein, wenn die betroffenen Leistungen zwischen jPdöR ausgetauscht werden und dabei die Leistungen entweder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (u. a. Gesetz, Rechtsverordnung, Staatsverträge, verfassungsrechtliche Verträge) nur von diesen erbracht werden dürfen (siehe § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG) oder deren Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird (siehe § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG). Diese Vorschrift soll damit auf die spezifischen Bedürfnisse der interkommunalen Zusammenarbeit eingehen.
Die Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG, wonach die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPdöR erbracht werden dürfen, hat eher deklaratorischen Charakter, da klassische hoheitliche Aufgaben bzw. Tätigkeiten der Daseinsvorsorge abdeckt werden, die privatrechtlich organisierten Unternehmen aufgrund des gesetzlichen Vorbehalts verwehrt bleiben, sodass ein Ausschluss von größeren Wettbewerbsverzerrungen bereits von Anfang an vorliegt („Vorbehaltsaufgaben“).
Unter § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG fällt beispielsweise auch die Leistungserbringung einer Verbandsgemeindeverwaltung an ihre Ortsgemeinden im Rahmen des § 68 Abs. 1 bis 5 GemO. Dabei dürfte zumindest in den Fällen des § 68 Abs. 1 bis 4 GemO das Tatbestandsmerkmal „darf nur durch jPdöR erbracht werden“ erfüllt sein.
Bezogen auf § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG musste der Gesetzgeber nach Beschwerden von Wirtschaftsverbänden und einem drohenden Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union nachsteuern. Durch das BMF-Schreiben vom 14. November 2019 (BStBl. I S. 1140) und die Ergänzung von Abschnitt 2b Abs. 3 UStAE wurde § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG zum Regelbeispiel degradiert; sollten alle Voraussetzungen der Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG vorliegen, besteht lediglich eine Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Zusätzlich ist in diesen Fällen aber stets eine Überprüfung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG vorzunehmen, ob schädliche Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Die Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG ist damit wirkungslos und deren Prüfung obsolet.