2. Personal der Ortsgemeinden
Aufgrund dessen, dass die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden führt, können diese weder eine eigene Verwaltung einrichten noch Verwaltungspersonal beschäftigen. Zulässig ist gerade in größeren Ortsgemeinden die Beschäftigung oder der Einsatz von Verwaltungspersonal zur Unterstützung des Ortsbürgermeisters bei der Erledigung seiner Aufgaben als Organ der Gemeinde. In Betracht kommt die Beschäftigung einer Schreibkraft durch die Ortsgemeinde oder die Verfügbarstellung eines Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung gegen Kostenerstattung. Die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde durch die Verbandsgemeindeverwaltung wird hiervon nicht berührt.
Durch Änderung der VV 7.1 bis 7.3 zu § 68 GemO (MinBl. Nr. 11 vom 2. Oktober 2023) wurden die Möglichkeiten zur Unterstützung der ehrenamtlichen Bürgermeister erweitert. Um darüber hinaus den besonderen Belastungen Rechnung zu tragen, denen ehrenamtliche Ortsbürgermeister größerer Ortsgemeinden aufgrund ihrer nicht nach § 67 auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Aufgaben und öffentlichen Einrichtungen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, soll die Verbandsgemeindeverwaltung bei Bedarf dem Ortsbürgermeister mit dessen Zustimmung – auch bezüglich der Auswahl – einen geeigneten Mitarbeiter im erforderlichen Umfang zur Unterstützung abstellen. Der Bedarf ist gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung nachvollziehbar zu begründen, insbesondere ob von bestehenden Entlastungsmöglichkeiten wie beispielsweise der Bildung von Geschäftsbereichen nach § 50 Abs. 3 Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere zur Terminkoordinierung, Aktenführung, Erledigung des Schriftverkehrs und zum Telefondienst kann bei Bedarf auch eine Sekretariats- und Assistenzkraft von der Ortsgemeinde eingestellt oder von der Verbandsgemeinde abgestellt werden. Die Ortsgemeinde hat der Verbandsgemeinde die durch die Bereitstellung von Bediensteten entstehenden Kosten zu erstatten.
Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn die Ortsgemeinde auf der Grundlage von § 68 Abs. 5 Satz 1 GemO für Einrichtungen, Betriebe oder Stiftungen eine eigene Verwaltung eingerichtet hat.