4.4 Auslegung nach Sinn und Zweck
Sinn und Zweck der Bildung von Verbandsgemeinden war es, die Verwaltungsorganisation und den Verwaltungsablauf an die sich wandelnden Bedürfnisse und Aufgaben der Gemeinde anzupassen. Die Verwaltungskraft der Gemeinden sollte optimiert und zentralisiert werden, ohne den Gemeinden die politische Selbständigkeit zu nehmen. Die Ortsgemeinden sind also für die politische Willensbildung zuständig. Wie dieser Wille vorbereitet und ausgeführt wird, soll die Verwaltung und damit die Verbandsgemeindeverwaltung übernehmen. Zur Erledigung der fachlichen und bürotechnischen Arbeiten zur Vorbereitung und zum Vollzug von Beschlüssen des Gemeinderats sind zunächst fachspezifische Kenntnisse und Tätigkeiten notwendig. Diese bedürfen aber auch der Organisation bzw. müssen ermöglicht und verwaltet werden, so dass auch sog. Querschnittsaufgaben, z. B. Personalverwaltung, Informationstechnologie (IT), Beschaffung von Büro- und Sachmaterial etc., anfallen. Auch diese Tätigkeiten müssen daher unter den Begriff „Verwaltungsgeschäft“ gefasst werden.