III. Der Rechtsaufbau im Vergaberecht

Das System des Vergaberechts in Deutschland ist zweigeteilt. Die Grenze bildet der sogenannte EU-Schwellenwert. Dieser wird an den unter Kapitel IV aufgeführten Auftragswertgrenzen festgemacht.

a. Unterhalb der EU-Schwellenwerte stellt sich das Vergaberecht als Haushaltsrecht dar. Insbesondere die Gemeindehaushaltsverordnungen (s. § 22 GemHVO RP) sowie die im Jahr 2021 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftragswesen geben den rechtlichen Rahmen vor. Hieraus ergibt sich die Pflicht zur Anwendung der VOB/A Abschnitt 1 für die Vergabe von Bauleistungen und der Unterschwellenvergabeordnung UVgO für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen.

Unterhalb der EU-Schwelle sind nur die an das Haushaltsrecht gebundenen Auftraggeber zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet. Also die Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen. Weitere Anwendungsverpflichtungen können sich aus Satzungen oder Auflagen im Rahmen geförderter Maßnahmen ergeben.

b. Oberhalb der EU-Schwellenwerte kommt das europarechtliche Vergaberecht zur Anwendung. Seine Umsetzung ergibt sich insbesondere durch die §§ 97 bis 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Bei Liefer-, Dienst- und freiberuflichen Leistungen findet die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) Anwendung. Bei der Vergabe von Bauleistungen oberhalb der EU-Schwelle ist die VOB/A Abschnitt 2 anzuwenden. Für die Vergabe einzelner Lose regelt § 3 Abs. 9 VgV die jeweiligen Wertgrenzen.

Autor: Klaus Faßnacht, Simon Layher Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel