IV. Schwellenwert
Die Entscheidung, welches Vergaberecht anzuwenden ist, richtet sich nach den aktuellen EU-Schwellenwerten, die zuletzt in der Verordnung (EU) 2023/2495 bekannt gemacht wurden.
Für die Jahre 2024 und 2025 betragen diese:
- für öffentliche Auftraggeber:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 221.000 Euro (netto)
- für Bauaufträge 5.538.000 Euro (netto)
- für soziale und besondere Dienstleistungen 750.000 Euro (netto)
- für Sektorenauftraggeber (d. h. bei Beschaffungen in den Bereichen Energie- und Trinkwasserversorgung sowie Verkehr):
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 221.000 Euro (netto)
- für Bauaufträge 5.538.000 Euro (netto)
- für soziale und besondere Dienstleistungen 1.000.000 Euro (netto)
- für Konzessionsgeber:
- für Liefer-, Dienst- und Baukonzessionen 5.538.000 Euro (netto)
(Freiberufliche Leistungen fallen unter die Schwelle der Dienstleistungsaufträge.)
Wird der jeweilige Schwellenwert bei der Ermittlung des mutmaßlichen Auftragswertes erreicht oder überschritten, ist das sogenannte Oberschwellenvergaberecht anzuwenden. Dabei kommt der Kostenschätzung eine besondere Bedeutung zu.