4. Die Angebotsabgabe

Bei allen formalen Vergabeverfahren wird ein Eröffnungstermin (Datum, Uhrzeit, Ort) festgelegt. Die bis zu diesem Termin laufende Angebotsfrist muss bei Vergaben unterhalb der EU-Schwelle (ohne vorgegebene Fristen) so ausreichend bemessen sein, dass die Anbieter in der Lage sind, ein wirtschaftliches Angebot einzureichen. Oberhalb der EU-Schwelle sind die Angebotsfristen geregelt. Das kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein.

Die eingegangenen Angebote sind zur festgelegten Uhrzeit zu öffnen, zu sichern und zunächst auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Angebotsabgabe ist seit 2018 auf elektronischem Weg (e-Vergabe) zuzulassen. Die elektronischen Angebote werden direkt nach dem Eröffnungstermin unveränderbar gesichert. Die Angebotseröffnung wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers vorgenommen (Vier-Augen-Prinzip). In jedem Vergabeverfahren ist eine Niederschrift zum Eröffnungstermin zu fertigen.

Autor: Klaus Faßnacht, Simon Layher Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel