7. Die Auftragsvergabe (Zuschlag)

Der Auftrag oder Vertrag erfolgt schriftlich (§ 49 GemO). Eine digitale Zuschlagserteilung ist demnach nicht zulässig, da diese ggfs. keine Rechtsverbindlichkeit entfacht.

Bei allen Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwelle und bei Auftragsvergaben unterhalb der Schwelle im Anwendungsbereich der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen (s. Kapitel X. 2.) muss der Auftraggeber alle Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots informieren.

Hierfür gilt es, die dort vorgesehenen strengen Form- und Fristvorschriften zu beachten. Die Wartefristen betragen je nach Fallgestaltung 7–15 Kalendertagen. Ein Vertrag darf vor Ablauf der Wartefrist nicht geschlossen werden. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag wäre nichtig!

Autor: Klaus Faßnacht, Simon Layher Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel