8. Aufhebung der Ausschreibung

Das Vergabeverfahren wird im Regelfall mit der Erteilung des Zuschlages beendet. Zudem hat der Auftraggeber unter den in den jeweiligen Vergabeordnungen geregelten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Ausschreibungsverfahren sanktionslos aufzuheben. Aber auch die Aufhebung einer Ausschreibung ist im Nachprüfungsverfahren überprüfbar (s. Kapitel X). Liegt kein rechtlicher Aufhebungsgrund vor, kann sich gleichfalls eine Schadensersatzpflicht an alle Bieter ergeben.

Autor: Klaus Faßnacht, Simon Layher Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel