2. Liefer-, Dienstleistungen
Nach § 103 Abs. 2 und 4 GWB sind Lieferaufträge Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Als Dienstleistungsaufträge gelten demnach die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die keine Liefer- oder Bauleistung darstellen. Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird oberhalb der EU-Schwelle in der Vergabeverordnung (VgV) geregelt. Unterhalb der EU-Schwelle ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden.