3. Freiberufliche Leistungen
Die Planungs- und Beratungsleistungen (freiberufliche Leistungen) fallen grundsätzlich unter den Oberbegriff der Dienstleistungen. Hierunter zählen insbesondere auch die Architekten- und Ingenieurleistungen nach HOAI, aber auch die nicht von der Honorarordnung erfassten Planungs- und Beratungsleistungen (hierzu zählen auch die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Diese sind oberhalb der EU-Schwelle in einem formalen Vergabeverfahren nach VgV zu vergeben. Unterhalb der EU-Schwelle sind die gesamten freiberuflichen Leistungen erstmals mit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftragswesen und der UVgO geregelt worden. Hiernach sind freiberufliche Leistungen im Rahmen eines wettbewerbsoffenen Verfahrens (s. Kapitel VII, 4.) zu vergeben.
Bei der Auftragswertermittlung von Planungsleistungen für Baumaßnahmen sind die einzelnen Planungsleistungen (Objektplanung, Fachplanung etc.) wertmäßig zu addieren. Die Gesamtsumme der Planungsleistungen ist dann bei der Schwellenwertermittlung zu berücksichtigen.