4. Konzessionen
Dienstleistungs- und Baukonzessionen sind oberschwellig durch das Konzessionsvergaberecht (GWB, KonzVgV) ebenfalls in wettbewerblichen Verfahren zu vergeben. Eine Konzession liegt vor, wenn eine Leistung erbracht, die Gegenleistung jedoch nicht in einer Vergütung besteht, sondern grundsätzlich in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistung oder dem Recht der Nutzung des Bauwerks gegenüber Dritten. Dabei trägt der Konzessionsnehmer das wirtschaftliche Risiko der Verwertung der Dienstleistung oder der Nutzung des Bauwerks. Das Konzessionsvergaberecht kommt nur dann zur Anwendung, wenn der zu schätzende Auftrags- oder Vertragswert den Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Unterhalb des Schwellenwerts ist ein wettbewerbsoffenes Verfahren durchzuführen (s. Kapitel VII, 4.).