5. Abgrenzung Liefer-, Dienst- und Bauleistungen
Werden Leistungen sowohl aus dem Bereich der VOB/A als auch aus dem Bereich der UVgO zusammengefasst, also z. B. Bau- und Lieferleistungen oder bei Betreibermodellen der Bau und Betrieb einer Abwasseranlage gemeinsam vergeben, richtet sich die Anwendung der vergaberechtlichen Bestimmungen nach der sog. Schwerpunkttheorie. Zur Abgrenzung, ob im konkreten Fall etwa bei einem Betreibermodell der Bau oder der Betrieb der Anlage überwiegt, muss daher auf den jeweiligen Wert der Auftragsteile, aber auch auf die Bedeutung der Arbeitsschritte und auf den jeweiligen Arbeitsaufwand abgestellt werden. Je nach Gewichtung kann danach entweder die VOB/A oder aber auch die UVgO zur Anwendung kommen. Unabhängig von der genannten Schwerpunkttheorie ist aber insbesondere aus Gründen der gesetzlich gebotenen mittelstandsfreundlichen Vergabe im Einzelfall zu prüfen, ob nicht eine Aufteilung der jeweiligen Arbeiten (losweise Vergabe) in Frage kommt.