4. Wettbewerbsoffenes Verfahren

Das wettbewerbsoffene Verfahren ist ein rheinland-pfälzisches Sonderverfahren und nur anwendbar für Vergaben von freiberuflichen Leistungen (i. V. m. § 50 UVgO) und Dienstleistungskonzessionen. Die niederschwelligen Anforderungen sind komprimiert in der Ziffer 5.4 Verwaltungsvorschrift öffentliches Auftragswesen aufgeführt. Im Kern genügt es, unter Beachtung der Vergabegrundsätze (s. Kapitel IX, 1.), min. drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Eine Nachverhandlung, wie sie die freihändige Vergabe/Verhandlungsvergabe vorsehen, ist hier ebenfalls möglich.

Autor: Klaus Faßnacht, Simon Layher Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel