3. Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des offenen und des nicht offenen Verfahrens dar.

a) Hierbei wird unterschieden:

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Es handelt sich hier zwingend um ein zweistufiges Verfahren:

  1. Stufe: Teilnahmewettbewerb durch EU-weite Aufforderung zur Bewerbung (vgl. Nr. 8.2)
  2. Stufe: Verhandlungsverfahren mit den ausgewählten Bewerbern

Über die Angebote kann – auch in mehreren Stufen – verhandelt werden. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden, mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.
Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb darf nur nach den unter §§ 14 Abs. 2. 4 VgV, 3 a EU Abs. 2 VOB/A aufgeführten Ausnahmetatbeständen gewählt werden.

b)    Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

In diesem wiederum einstufigen Verfahren werden ausgewählte, geeignete Bieter (mindestens drei) unter Beifügung einer Leistungsbeschreibung direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert. Auch hier ist die Verhandlung über Leistungsinhalte und Angebotspreise zulässig. In der Regel wird nach den inhaltlichen Verhandlungen ein finales Angebot der Bewerber eingeholt. Bei der Bieterauswahl ist darauf zu achten, dass – wenn möglich – unter den Firmen gewechselt wird. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nur unter engen Ausnahmen zulässig (§§ 14 Abs. 4 VgV und 3 a EU Abs. 3 VOB/A).

Autor: Klaus Faßnacht, Simon Layher Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel