§ 1 Wesen der Landkreise

(1)  Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie ha-ben im Rahmen der Verfassung und der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.

(2)  Das Gebiet des Landkreises ist zugleich Gebiet der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

(3)  Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Rechtsverordnungen, die Eingriffe in die Rechte der Landkreise enthalten oder zulassen, bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.