VV zu § 3

1.
Landkreise, in deren Gebiet der Nationalpark Hunsrück-Hochwald liegt, sind berechtigt, die Zusatzbezeichnung ‚Nationalparklandkreis‘ zu führen (§ 1 Abs. 3 des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald).