§ 1 DVO zu § 4 Abs. 2 LKO
(1) Für die Gestaltung des Dienstsiegels der Landkreise gelten die Vorschriften der Landesverordnung über das Landeswappen, die Landessiegel und das Amtsschild vom 7. August 1972 (GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 1981 (GVBl. 1982 S. 1), BS 113-1-1, über das Kleine Landessiegel sinngemäß. Die Umschrift lautet "Kreisverwaltung" unter Beifügung des Namens des Landkreises sowie des Sitzortes der Kreisverwaltung, wenn der Name des Landkreises mit dem Namen des Sitzortes nicht übereinstimmt.
(2) Das Dienstsiegel mit dem Kreiswappen soll in der Regel bei Selbstverwaltungs- und bei Auftragsangelegenheiten des Landkreises verwendet werden. Erfüllt die Kreisverwaltung Aufgaben als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, so soll in der Regel das Dienstsiegel mit dem Landeswappen verwendet werden.