§ 6 Gebietsänderungen
Aus Gründen des Gemeinwohls können
- Landkreise aufgelöst und ihr Gebiet in einen oder mehrere andere Landkreise eingegliedert werden,
- Landkreise aufgelöst und aus ihrem Gebiet ein oder mehrere neue Landkreise gebildet werden,
- Gemeinden oder Verbandsgemeinden aus einem oder mehreren Landkreisen ausgegliedert und aus ihnen ein neuer Landkreis gebildet werden,
- Gemeinden oder Verbandsgemeinden aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis eingegliedert werden.