§ 6 Gebietsänderungen

Aus Gründen des Gemeinwohls können

  1. Landkreise aufgelöst und ihr Gebiet in einen oder mehrere andere Landkreise eingegliedert werden,
  2. Landkreise aufgelöst und aus ihrem Gebiet ein oder mehrere neue Landkreise gebildet werden,
  3. Gemeinden oder Verbandsgemeinden aus einem oder mehreren Landkreisen ausgegliedert und aus ihnen ein neuer Landkreis gebildet werden,
  4. Gemeinden oder Verbandsgemeinden aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis eingegliedert werden.