VV zu § 11 LKO
1. | Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen (z. B. Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung (z. B. Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften (z. B. das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. |
2. | Als geeignete Formen zur Unterrichtung der Kreiseinwohner kommen insbesondere in Betracht: a) Berichte in Zeitungen, b) Mitteilungen im Amtsblatt, c) Rundschreiben (Einwohnerbriefe), d) Internet. |
3. | Über örtlich begrenzbare Angelegenheiten kann auch in Einwohnerversammlungen der kreisangehörigen Gemeinden oder Verbandsgemeinden unterrichtet werden. |
4. | Die Grenzen zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und verfassungswidriger Einflußnahme von Staatsorganen auf die Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung vor Wahlen wurden vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - (BVerfGE 44, 125) konkretisiert. Dem Urteil sind folgende Leitsätze vorangestellt, die sinngemäß auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Landkreise gelten: 1. "Den Staatsorganen ist es von Verfassungs wegen versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen. 2. Es ist mit dem Verfassungsprinzip, dass Bundestag und Bundesregierung nur einen zeitlich begrenzten Auftrag haben, unvereinbar, dass die im Amt befindliche Bundesregierung als Verfassungsorgan im Wahlkampf sich gleichsam zur Wiederwahl stellt und dafür wirbt, dass sie als 'Regierung wiedergewählt' wird. 3. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken. 4. Ein parteiergreifendes Einwirken von Staatsorganen in die Wahlen zur Volksvertretung ist auch nicht zulässig in der Form der Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung findet dort ihre Grenze, wo die Wahlwerbung beginnt. 5. Weder dürfen die Verfassungsorgane des Bundes anlässlich von Wahlen in den Ländern noch dürfen die Verfassungsorgane der Länder anlässlich von Wahlen zum Bundestag parteiergreifend in den Wahlkampf hineinwirken. 6. Tritt der informative Gehalt einer Druckschrift oder Anzeige eindeutig hinter die reklamehafte Aufmachung zurück, so kann das ein Anzeichen dafür sein, dass die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten ist. 7. Als Anzeichen für eine Grenzüberschreitung zur unzulässigen Wahlwerbung kommt weiterhin ein Anwachsen der Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe in Betracht, das sowohl in der größeren Zahl von Einzelmaßnahmen ohne akuten Anlass wie in deren Ausmaß und dem gesteigerten Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Maßnahmen zum Ausdruck kommen kann. 8. Aus der Verpflichtung der Bundesregierung, sich jeder parteiergreifenden Einwirkung auf die Wahl zu enthalten, folgt schließlich für die Vorwahlzeit das Gebot äußerster Zurückhaltung und das Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebener Öffentlichkeitsarbeit in Form von sogenannten Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichten. 9. Die Bundesregierung muss Vorkehrungen dagegen treffen, dass die von ihr für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit hergestellten Druckwerke nicht von den Parteien selbst oder von anderen sie bei der Wahl unterstützenden Organisationen oder Gruppen zur Wahlwerbung eingesetzt werden." |
4.1 | Die Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes (einschließlich der nachgeordneten Landesbehörden) sowie aller Kreissatzungen soll stets auf dem neuesten Stand gehalten und übersichtlich nach der Zeitfolge oder/und nach Sachgebieten geordnet sein. Die Kreisverwaltung soll an geeigneter Stelle im Dienstgebäude einen Hinweis anbringen, in welchem Dienstzimmer die Vorschriftensammlung eingesehen werden kann. |
4.2 | Die Kreisverwaltungen sollen mindestens folgende amtlichen Veröffentlichungsorgane laufend beziehen:a) Bundesgesetzblatt Teil I, b) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, c) Sammlung des bereinigten Landesrechts von Rheinland-Pfalz -BS-, d) Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, e) Staatszeitung mit Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz. Den Landkreisen wird ferner empfohlen, die notwendigen Fachzeitschriften für den Aufgabenbereich der Kreisverwaltung und für die Kreistagsmitglieder zu beziehen sowie Erläuterungswerke zu den wichtigsten Gesetzen in der erforderlichen Stückzahl zu beschaffen. Zu den Fachzeitschriften gehören auch die von politischen Parteien herausgegebenen kommunalen Fachzeitschriften. |