VV zu § 15 LKO

Das Vertretungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei Angelegenheiten, für welche die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung zuständig ist, soweit das Tätigwerden des betroffenen Kreiseinwohners nicht der Rechtsverteidigung (wie z. B. im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) dient.