VV zu § 9 LKO
- Im Kreisgebiet wohnt, wer in einer Gemeinde des Landkreises eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
- Wahlrecht und Wählbarkeit für die Wahl des Kreistags richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes.