VV zu § 9 LKO

  1. Im Kreisgebiet wohnt, wer in einer Gemeinde des Landkreises eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

  2. Wahlrecht und Wählbarkeit für die Wahl des Kreistags richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes.