§ 17 Satzungsbefugnis

(1)  Die Landkreise können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2) bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

(2)  Die Satzung wird vom Kreistag in öffentlicher Sitzung beschlossen.

(3)  Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Satzung soll den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt. Ist dieser Tag nicht bestimmt, so tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Aufhebung und Änderung von Satzungen.

(5)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot der Satzung oder einer auf Grund einer solchen Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Satzung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung.

(6)  Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.