§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)  Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises können in einer Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen.

(2)  Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Verfahren und Form der öffentlichen Bekanntmachung. Es kann dabei für bestimmte Gegenstände andere als die in Absatz 1 bezeichneten Formen zulassen.

(3)  Der Landkreis regelt im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 die Form seiner öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.