VV zu § 23 a LKO
- Kreistagsmitglieder können nicht gleichzeitig mehreren Fraktionen angehören.
- Da der Fraktionsstatus kraft Gesetzes bereits bei einem Zusammenschluss von zwei Kreistagsmitgliedern besteht, sind hiervon abweichende Regelungen in der Geschäftsordnung nicht möglich.
- Der Mitteilungspflicht nach Absatz 2 unterliegen auch entsprechende Veränderungen.