§ 25 Aufgaben des Kreistags

(1)  Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuss übertragen hat oder soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder der Kreistag ihm bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.

(2)  Der Kreistag kann unbeschadet des Absatzes 3 die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. Satzungen,
  2. den Haushaltsplan mit allen Anlagen,
  3. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten,
  4. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  5. die Stellungnahme zu Gebietsänderungen,
  6. die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Landrats sowie die Wahl und die Abwahl der Kreisbeigeordneten,
  7. die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsbereichen auf Kreisbeigeordnete,
  8. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben des Landkreises auf den leitenden staatlichen Beamten,
  9. die mittelfristigen und langfristigen Planungen des Landkreises,
  10. die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe,
  11. die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen,
  12. die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit dem Landrat, den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten,
  13. die Verfügung über Kreisvermögen sowie die Hingabe von Darlehen des Landkreises, die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben,
  14. die Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  15. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben, von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
  16. die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer kreiskommunalen Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens.

(3)  Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Entscheidung über die in Absatz 2 Nr. 11 bis 13 bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze übertragen werden kann.