§ 27 a Ältestenrat
(1) In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Kreistag einen Ältestenrat bildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Kreistags berät. § 29 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Ältestenrats bestimmt die Geschäftsordnung des Kreistags.