VV zu § 29 LKO

  1. Zu den Bezügen des Landrats und der Kreisbeigeordneten zählen alle Geldleistungen, somit auch die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten.

  2. Der Vorsitzende, dessen Stimmrecht nach Absatz 3 ruht, ist rechtlich nicht gehindert, auch bei der Beratung und Entscheidung über die Festsetzung der Bezüge des Landrats und der Kreisbeigeordneten den Vorsitz zu führen, sofern er nicht nach § 16 von der Beratung ausgeschlossen ist.