VV zu § 32 LKO

  1. Absatz 2 findet auch Anwendung, wenn die mangelnde Beschlussfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 durch die Ausschließung mindestens eines Kreistagsmitglieds lediglich mit verursacht wird.

  2. Der Landrat kann von seiner Befugnis nach Absatz 2 zweiter Halbsatz nur während der jeweiligen Sitzung Gebrauch machen. Seine Entscheidung ersetzt den an sich notwendigen Beschluss des Kreistags. Der Landrat kann daher entweder eine Sachentscheidung treffen oder die Sache vertagen. Im Falle der Verhinderung des Landrats steht die Befugnis nach Absatz 2 Halbsatz 2 dem zu seiner Vertretung berufenen Kreisbeigeordneten (§ 44 Abs. 2) zu.