VV zu § 33 LKO
1. | Die Regel des Absatzes 1 Satz 1, wonach Beschlüsse des Kreistags der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kreistagsmitglieder bedürfen, gilt für alle Beschlüsse, gleichgültig nach welcher Rechtsvorschrift die Beschlussfassung durch den Kreistag zu erfolgen hat. Sie gilt nur dann nicht, wenn ein Gesetz ausdrücklich entweder eine andere Mehrheit (z. B. ein Viertel, ein Drittel, zwei Drittel) oder eine andere Bezugsgröße (gesetzliche Zahl der Kreistagsmitglieder) vorschreibt. In der Landkreisordnung sind folgende von der Regel des Absatzes 1 Satz 1 abweichende Mehrheiten festgelegt: |
a) Zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder:
§ 2 Abs. 4 | - | Rückübertragung von Aufgaben auf verbandsfreie Gemeinden oder Verbandsgemeinden, | |
§ 30 Abs. 1 | - | Beschlußfassung über die Geschäftsordnung, | |
§ 33 Abs. 1 | - | Festlegung der geheimen Abstimmung, | |
§ 47 Abs. 6 | - | Verzicht auf Ausschreibung der Stelle eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten, | |
§ 49 Abs. 1 | - | Beschlussfassung über Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Landrats, | |
§ 49 Abs. 2 | - | Abwahl eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten, | |
§ 57 LKO i. V. m. § 78 Abs. 3 Satz 2 GemO | - | Erlass von Ansprüchen des Landkreises gegen den Landrat, die Kreisbeigeordneten und Kreistagsmitglieder | |
§ 59 Abs. 3 | - | Entziehung der Leitung des Rechnungsprüfungsamts gegen den Willen des Beamten. |
b) Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder:
§ 2 Abs. 3 | - | Übernahme gemeindlicher Aufgaben, | |
§ 18 Abs. 2 | - | Beschlussfassung über die Hauptsatzung, | |
§ 39 Abs. 1 | - | Wahl der Ausschussmitglieder bei nur einem Wahlvorschlag. |
c) Zwei Drittel der anwesenden Kreistagsmitglieder:
§ 27 Abs. 7 | - | Ergänzung der Tagesordnung bei Dringlichkeit, Absetzen einzelner Beratungsgegenstände von der Tagesordnung, |
Für besondere Antragsrechte gelten folgende Mindestzahlen:
a) Mindestens die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder:
§ 49 Abs. 1 | - | Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Landrats, | |
§ 49 Abs. 2 | - | Antrag auf Abwahl eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten. |
b) Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder:
§ 27 Abs. 1 | - | Verlangen auf Einberufung einer Kreistagssitzung, | |
§ 28 Abs. 2 | - | Antrag auf Anhörung von Sachverständigen und Vertretern berührter Bevölkerungsteile. |
c) Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder oder eine Fraktion:
§ 26 Abs. 3 | - | Antrag auf Unterrichtung des Kreistags, Antrag auf Ateneinsicht, | |
§ 27 Abs. 5 | - | Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung der nächsten Sitzung. |
2. | Wahlen sind alle Beschlüsse des Kreistags, die die Auswahl oder die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Hierunter fallen nicht Beschlüsse nach § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2. Um eine Wahl handelt es sich auch dann, wenn der Kreistag anderen Stellen lediglich Personen zur Wahl oder Ernennung bzw. Bestellung vorschlägt. |
3. | Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nach Absatz 3 Satz 1 ist die Zahl der anwesenden Kreistagsmitglieder maßgebend. Für Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gilt ebenfalls Absatz 4. |
4. | Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, kann auch mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden. Nein-Stimmen gelten in diesem Falle als gültige Gegenstimmen. Erhält der Bewerber nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist gemäß Absatz 3 Satz 2 die Wahl mit demselben Wahlvorschlag zu wiederholen. Erhält der Wahlvorschlag auch im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, ist er endgültig abgelehnt. Danach können Vorschläge für eine neue Wahl gemacht werden. |
5. | Werden zwei oder mehr Kandidaten vorgeschlagen, so sind auf "Nein" lautende Stimmen ungültig. |
6.1 | Eine Wahl ist ein Gesamtvorgang, der aus mehreren Verfahrensstufen bestehen kann. Solange noch kein endgültiges Ergebnis vorliegt, hat der Kreistag nach Abschluss einer Verfahrensstufe die Möglichkeit, das weitere Verfahren durch Verfahrensbeschlüsse zu bestimmen. Der Kreistag kann eine Unterbrechung der Sitzung für eine bestimmte Zeit, auch für mehrere Tage, oder eine Vertagung des weiteren Wahlverfahrens beschließen. Das Verfahren ist, bei einer Unterbrechung in der gleichen Sitzung, bei einer Vertagung in der nächsten Sitzung, in dem Stadium fortzusetzen, in dem es unterbrochen wurde. |
6.2 | Ein Abbruch des Wahlverfahrens ist nur möglich, wenn der Kreistag mit der Mehrheit des § 27 Abs. 7 Satz 1 den Gegenstand der "Wahl" von der Tagesordnung absetzt. In diesem Fall kann das Wahlverfahren in einer nachfolgenden Sitzung des Kreistags unter einem neuen Tagesordnungspunkt neu beginnen. |