1.
| Zum Schriftführer soll ein Bediensteter der Kreisverwaltung bestellt werden.
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2. | Das Recht, die Niederschrift über nicht öffentliche Sitzungen einzusehen (Absatz 2 Satz 2), steht grundsätzlich nur denjenigen Personen zu, die im Zeitpunkt der protokollierten oder der nächsten Sitzung Kreistagsmitglieder waren und deshalb die in § 34 Abs. 3 vorgesehene Einwendungs- oder Kontrollbefugnis ausüben können (OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 2. September 1986 - 7 A 10/86 - [DVBl. 1987 S. 148]). Die Vorschriften des Landestransparenzgesetzes bleiben unberührt.
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3. | Die nach Absatz 2 Satz 3 zulässigen abweichenden Regelungen in der Geschäftsordnung erstrecken sich auch auf die Niederschrift über die nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistags, soweit es sich um Beratungsgegenstände handelt, die nicht der Schweigepflicht (§ 14) unterliegen. Es bestehen daher keine Bedenken, den Kreistagsmitgliedern die Niederschrift über diesen Teil der Sitzung zu übersenden oder den Wortlaut der gefassten Beschlüsse mitzuteilen. Dies setzt allerdings voraus, dass bei Bedarf zwei getrennte Niederschriften gefertigt werden. |
4.
| Soweit Kreistagsmitglieder an der elektronischen Kommunikation mit der Kreisverwaltung teilnehmen, kann ihnen (ebenso wie die Einladung, vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1) die Niederschrift in elektronischer Form zugeleitet werden. |
5. | Für die Anfertigung von Tonbandaufzeichnungen während der Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse gilt sinngemäß die VV Nr. 7 zu § 41 GemO. |
6.1 | Absatz 4 steht einer Veröffentlichung der Niederschrift über öffentliche Sitzungen nicht entgegen, wenn sie durch die Kreisverwaltung oder mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung erfolgt. Da die Veröffentlichungsbefugnis nur der Kreisverwaltung zusteht, dürfen die Kreistagsmitglieder bzw. die Fraktionen die ihnen zugegangenen amtlichen Niederschriften über öffentliche Sitzungen ohne Zustimmung der Kreisverwaltung nicht publizieren. Dies gilt sowohl für Kopien der Originalurkunde (auch auszugsweise) als auch die wortgleiche Wiedergabe des Textes. |
6.2 | Soweit die Kreisverwaltung (auszugsweise) eine Ablichtung der Niederschrift oder einen inhaltsgleichen Text in ihr Internetangebot einstellt, ist dies zwar grundsätzlich zulässig, aber nicht der Sitzungsniederschrift - als öffentliche Urkunde - gleichzustellen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Form der Unterrichtung im Sinne des Absatzes 5. |
6.3 | Die Verpflichtung der Kreisverwaltung, die Kreiseinwohner über die Ergebnisse der Kreistagssitzungen zu unterrichten (Absatz 5), bezieht sich nur auf den sachlichen Inhalt der für die Kreiseinwohner wichtigen Kreistagsbeschlüsse (z. B. Beschlüsse über Satzungen, Erhebung oder Änderung von Abgaben, Planung wichtiger Bauvorhaben), nicht dagegen auf die Sitzungsniederschrift, die Abstimmungsergebnisse oder den Verlauf der Beratung (Diskussion) und die dabei geäußerten Meinungen. Soweit Ausschüssen des Kreistags die abschließende Entscheidung übertragen ist, erstreckt sich die Unterrichtungspflicht im Umfange des Satzes 1 auch auf die für die Kreiseinwohner wichtigen Beschlüsse dieser Ausschüsse. |
6.4 | Wegen der Viermonatsfrist des § 11 e Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 hat die Unterrichtung der Kreiseinwohner unverzüglich zu erfolgen, wenn gegen den Beschluss des Kreistags oder eines Ausschusses ein Bürgerbegehren zulässig ist. Im Übrigen wird auf die VV Nr. 2 zu § 11 verwiesen. |