VV zu § 41 LKO

1.
Der Kopf des Briefbogens der Kreisverwaltung lautet grundsätzlich "Kreisverwaltung" unter Beifügung des Namens des Landkreises. Wenn der Name des Landkreises und der Name der Sitzgemeinde nicht übereinstimmen, ist auch der Name der Sitzgemeinde beizufügen.
2.Auf das GemRdSchr. der Staatskanzlei und der Ministerien vom 20. Februar 1973 (MinBl. Sp. 153) - betr. Verbesserung des Verhältnisses zwischen Bürger und Verwaltung - wird besonders hingewiesen.
3.Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, die dem Landrat obliegen, gehört auch die Leistung von Amtshilfe gemäß Artikel 35 GG.
4.Kreisbeigeordneten, die den Landrat bei Verhinderung vertreten, sowie die ständigen Vertreter des Landrats unterzeichnen mit dem Zusatz "In Vertretung", andere zeichnungsberechtigte Bedienstete mit dem Zusatz "Im Auftrag". Unter der Unterschrift soll der Zuname mit Maschinenschrift oder Stempelabdruck in Klammern angegeben werden; ferner kann die Amtsbezeichnung beigefügt werden.
5.1Die Zustimmung des Kreistags zu Personalentscheidungen des Landrats ist keine Wahl. Als den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbar gelten Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 TVöD. Zu den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt gehören auch die Beamten im entsprechenden Vorbereitungsdienst. Die Zustimmung des Kreistags zu Personalentscheidungen des Landrats kann im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 2 nur auf einen Ausschuss, nicht auch auf den Landrat übertragen werden.
5.2Bei Einholung der Zustimmung des Kreistags zu Personalentscheidungen nach Absatz 2 soll der Kreistag auch über den Beschluss des Personalrats zu der vorgesehenen Personalentscheidung unterrichtet werden.
5.3Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 ist bei der Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn entsprechend anzuwenden, weil der Beamte neu in den Dienst des Landkreises tritt.
5.4Absatz 2 gilt nicht für die Höherstufung des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten. Hierüber entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 LKomBesVO der Kreistag; die Beratung und die Entscheidung erfolgen in öffentlicher Sitzung.
5.5Können Landräte ihre Amtsgeschäfte mehr als drei Tage nicht wahrnehmen, haben sie dies unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Ist der Landrat an der Mitteilung verhindert, so hat der allgemeine Vertreter die Verhinderung mitzuteilen.
6.Bei den Besprechungen gemäß Abs. 4 soll der Landrat auch über wichtige Planungen des Landkreises, die die Belange der Gemeinden berühren, unterrichten.
7.Der Landrat sollte eine Aktenordnung und einen einheitlichen Aktenplan festsetzen. Hierzu wird auf den vom Ministerium des Innern und für Sport empfohlenen, vom Gemeinde- und Städtebund sowie vom Landkreistag herausgegebenen Musteraktenplan mit Musteraktenordnung für die Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) und Kreisverwaltungen in Rheinland-Pfalz verwiesen. Der Aktenplan sollte möglichst mit der Verwaltungsgliederung in der Weise verbunden werden, dass jeder Untergliederung (Dezernat, Abteilung, Referat, Sachgebiet) der Verwaltung eine bestimmte Hauptgruppe, Gruppe oder Untergruppe des Aktenplans zugeteilt wird.