VV zu § 44 LKO

1.
Der Landrat hat seinem allgemeinen Vertreter die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer rechtzeitig mitzuteilen.
2.1Der Landrat gilt als an der Ausübung seines Amtes verhindert, wenn er wegen Urlaubs, wegen Erkrankung, wegen einer Dienstreise oder aus sonstigen Gründen länger als drei Tage seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Liegt bei kürzerer Abwesenheit eine Verhinderung vor, so teilt er dies dem zur Vertretung befugten Kreisbeigeordneten unter Angabe von Grund und Dauer mit.
2.2Eine Verhinderung kann auch vorliegen, wenn der Landrat aus einem anderen Grunde nicht sofort erreichbar ist, das Dienstgeschäft jedoch keinen Aufschub duldet.
3.Für die Einteilung der Verwaltung in Geschäftsbereiche werden folgende Hinweise gegeben:
3.1Die Einteilung soll auf den Verwaltungsgliederungsplan abgestellt sein (Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2).
3.2Die Verwaltungsaufgaben eines Geschäftsbereichs sollen möglichst in einem Sachzusammenhang stehen und einer einheitlichen Leitung bedürfen.
3.3Die Aufteilung des Kreisgebiets in Geschäftsbereiche ist unzulässig.
3.4Die Befugnisse des Landrats, die über einen sachlich abgrenzbaren Geschäftsbereich hinausreichen und den Landkreis als Ganzes betreffen, wie z. B. die Unterrichtung des Kreistags (§ 26), die Aussetzung von Beschlüssen des Kreistags (§ 35), das Eilentscheidungsrecht (§ 42), die Vorlegung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses (§ 57 LKO i. V. m. § 110 Abs. 2 Satz 1 GemO) und die Übertragung weiterer Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt (§ 57 LKO i. V. m. § 112 Abs. 2 GemO), können nicht einem Kreisbeigeordneten als Geschäftsbereich übertragen werden.
4.Die Kreisbeigeordneten werden auch dann als ständige Vertreter des Landrats für ihren Geschäftsbereich tätig, wenn der Landrat nicht verhindert ist.
5.Der allgemeine Vertreter des Landrats führt die Amtsbezeichnung "Erster Kreisbeigeordneter", die weiteren Kreisbeigeordneten führen die Amtsbezeichnung "Kreisbeigeordneter". Die Reihenfolge der Vertretung des Landrats (z. B. "Zweiter") wird der Amtsbezeichnung nicht vorangestellt; die Festlegung der Reihenfolge ergibt sich aus dem der Wahl zugrunde liegenden Kreistagsbeschluss. Auf die besondere Stellung des Ersten Kreisbeigeordneten nach § 125 Abs. 2 Satz 1 LBG wird hingewiesen.