VV zu § 52 LKO
Der Kreisvorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Deren Geltungsdauer ist nicht auf die Wahlzeit des Kreistags beschränkt.
Der Kreisvorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Deren Geltungsdauer ist nicht auf die Wahlzeit des Kreistags beschränkt.